Steuer- und Wirtschaftstipps zum Jahresende für Arbeitgeber:innen
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Die steuerlichen, arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen iZm der Beschäftigung von Mitarbeitern sind komplex und für Arbeitgeber heikel. Gern geprüfte Bereiche im Rahmen einer GPLB sind Arbeitszeitaufzeichnungen, die korrekte Einstufung der Mitarbeiter, Fremdüblichkeit bei mitarbeitenden Familienangehörigen, Sachbezüge und vieles mehr.
Hier eine kleine Auswahl an Themen, die Sie vor dem Jahreswechsel einem sorgfältigen Check unterziehen sollten, um aufgeräumt ins neue Jahr zu starten.
KV-Einstufungen überprüfen
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Die kollektivvertragliche Einstufung Ihrer Dienstnehmer ist neben dem genauen Tätigkeitsfeld von mehreren Faktoren abhängig, wie Verwendungsgruppe, Verwendungsgruppenjahre, Vordienstzeiten, Berufsjahre, Dauer der Betriebszugehörigkeit. Es obliegt dem Arbeitgeber, sich nach vorangegangenen Beschäftigungen bzw. Vordienstzeiten der Arbeitnehmer zu erkundigen, um eine korrekte Einstufung im Kollektivvertrag gewährleisten zu können. Vorsicht und Handlungsbedarf ist insbesondere bei Aktualisierungen von Kollektivverträgen geboten, die laufend erfolgen. Empfehlung: Die Überprüfung der korrekten kollektivvertraglichen Einstufung von Dienstnehmern ist bei Abgabenprüfungen ein Klassiker und kann bei falscher Einstufung neben der Nachzahlung von Gehältern und Löhnen auch Strafen nach sich ziehen. Die Einstufung ist durchaus komplex. Wir empfehlen im Zweifel einen professionellen Check der kollektivvertraglichen Einstufung sämtlicher Dienstnehmer.
Mitarbeiterbeschäftigung
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In Zeiten rasant steigender Personalkosten kommt dem gut überlegten Mitarbeitereinsatz und der Mitarbeitereffizienz ein großer Stellenwert zu. Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung, Über- und Mehrstunden, Gleitzeit, Homeoffice, arbeitszeitrechtliche Schranken, Dienstort, Vergütungsbestandteile und vieles mehr sind zu entscheiden und brauchen gleichermaßen einen klaren wirtschaftlichen als auch rechtlichen Rahmen. Weiters sind alternative Beschäftigungsmodelle genauso zu klären wie die Möglichkeiten und Grenzen von echten bzw. freien Dienstverträgen, Befristungen, Werkverträgen und einer familienhaften Mitarbeit. Empfehlung: Setzen Sie vor allem auch bei der Beschäftigung von Mitarbeiter:innen auf klare, schriftliche Vereinbarungen sowie wirtschaftlich, steuerlich, sozialversicherungs- und arbeitsrechtlich durchdachte Lösungen.
Beschäftigung von nahen Angehörigen
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Gerade in Familienunternehmen ergibt sich die Notwendigkeit einer vielfältigen, oft äußerst flexiblen, Zusammenarbeit. Doch was in der Tagesarbeit erforderlich und vernünftig erscheint, um rasch Kundenwünschen nachzukommen oder einzuspringen, kann im Dickicht des Steuer- und Sozialversicherungsrechts zu fatalen Steuer- und Sozialabgabennachzahlungen und allenfalls auch zur Gefährdung von Pensions- oder Sozialleistungen bei mitarbeitenden Familienangehörigen führen. Die diesbezüglichen Abgabenprüfungen werden schärfer denn je. Wichtige Prüfungsthemen sind: Wirtschaftliche Angemessenheit und tatsächliche Übung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen (z.B. Darlehen, Pacht, Miete, Liefer- und Leistungsbeziehungen, Vergütungspaket für Geschäftsführer, Beratungshonorare, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber nahestehende Personen oder zwischen verbundenen Unternehmen, Forderungsverzichte, Werkverträge, freie und echte Dienstverträge); privat veranlasste Aufwendungen im Betrieb, Privatnutzung von betrieblichen Leistungen oder Vermögen und vieles mehr. Empfehlung: Es macht absolut Sinn, noch im Jahr 2024 Ordnung zu schaffen und die richtigen Weichen für das nächste Jahr zu stellen.
Abgabenoptimales Geschäftsführerentgelt
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Die Frage nach dem steuerlich „optimalen“ Geschäftsführerentgelt lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend sind u.a. folgende Faktoren: Ist der Geschäftsführer an der Gesellschaft beteiligt (Gesellschafter-Geschäftsführer)? Wenn ja, unter 25% bzw. mit welchen allenfalls vertraglichen Einflussrechten? Wie ist die persönliche Steuersituation des Geschäftsführers? In welcher Form werden seine Leistungen in Geld oder Naturalleistungen entgolten? Inwieweit sind Dividendenausschüttungen diesbezüglich für die Abgabenbemessung zu berücksichtigen? Empfehlung: Mittels eines detaillierten Steuerbelastungsvergleichs lässt sich - unter Berücksichtigung der steuerlichen Tarifstufen des Geschäftsführers, der Geltendmachung eines etwaigen Gewinnfreibetrags, sozialversicherungsrechtlicher Auswirkungen und vielem mehr - das individuell „optimale“ Geschäftsführerentgelt berechnen, das natürlich auch wirtschaftlich angemessen und gerechtfertigt sein muss.
Zuschuss zur Dienstnehmerentgeltfortzahlung KMU
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Klein- und Mittelbetriebe (KMU), die regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer:innen beschäftigen, erhalten von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) einen Zuschuss auf Entgeltfortzahlung sowohl im Falle eines unfallbedingten Krankenstandes ihrer Mitarbeiter (ab drei Tagen), als auch bei Krankenständen, die länger als 10 Tage dauern (Zuschuss ab dem 11. Tag). Der Zuschuss beträgt 50 -75 % des tatsächlich fortgezahlten Entgelts, abhängig von der Unternehmensgröße, plus eines Zuschlags für Sonderzahlungen für maximal sechs Wochen je Jahr. Empfehlung: Die Anträge können innerhalb von drei Jahren nach Beginn der jeweiligen Entgeltfortzahlung gestellt werden. Sollte dies nicht ohnehin laufend erfolgt sein, ist eine rasche Nachholung für die letzten drei Jahre empfehlenswert.
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Stand: November 2024
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